Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2022.173 vom 24. November 2022 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.