In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 2. April 2021 und richtete die vorübergehenden gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach sachverhaltlichen Abklärungen und Rücksprachen mit dem Kreisarzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden gesetzlichen Leistungen mit Verfügung vom 5. November 2021 per 30. Juni 2021 ein. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022 abwies.