1. 1.1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer war seit 2013 als ungelernter "Berufsarbeiter" angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Schadenmeldung am 2. April 2021 "beim vibrieren" gestolpert sei, sich mit dem rechten Arm an der Mauer gestützt und sich eine Quetschung des rechten Oberarmes zugezogen habe. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 2. April 2021 und richtete die vorübergehenden gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.