bei auch (formell) das dafür vorgeschriebene Verfahren (vgl. E. 2.3. hiervor) eingehalten. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2024 ist daher nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.