Dass sie bei Nichtreagieren auf diese Aufforderung nicht auf das Leistungsbegehren vom 7. Februar 2024 eintreten werde, hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit Vorbescheid vom 27. Februar 2024 (VB 38) unmissverständlich in Aussicht gestellt. Da der Beschwerdeführer in der Folge tatsächlich nicht auf das Schreiben reagiert und keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht (sondern im Einwandschreiben nur pauschal auf solche verwiesen) hat, ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. November 2024 (VB 52) nicht nur (materiell) rechtmässig nicht darauf eingetreten (vgl. E. 4.2. hiervor), sondern hat da-