Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2024 auf, ihr bis zum 30. April 2024 allfällige weitere medizinische Unterlagen zukommen zu lassen, die er "im Rahmen des Einwandverfahrens geprüft haben [möchte]" (VB 45). Dass sie bei Nichtreagieren auf diese Aufforderung nicht auf das Leistungsbegehren vom 7. Februar 2024 eintreten werde, hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit Vorbescheid vom 27. Februar 2024 (VB 38) unmissverständlich in Aussicht gestellt.