4.3. Im Einwandschreiben vom 14. März 2024 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, aus seiner Sicht hätten der Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung "nicht alle vollständigen medizinischen Berichte" vorgelegen (VB 39 S. 1). Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2024 auf, ihr bis zum 30. April 2024 allfällige weitere medizinische Unterlagen zukommen zu lassen, die er "im Rahmen des Einwandverfahrens geprüft haben [möchte]" (VB 45).