welche für die Nachvollziehbarkeit der von ihm gestellten Diagnosen und der letztlich entscheidenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 E. 3.6; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f. mit Hinweisen) funktionellen Einschränkungen notwendig wären. Zudem erscheint widersprüchlich, dass Dr. med. E._____ im Januar 2023 dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte, dieser aber gemäss seinem Lebenslauf seit 2023 wieder auf "angepasste[r] Stellensuche" ist (VB 35). Schliesslich ist in Bezug auf den Bericht von Dr. med.