4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die operativen Eingriffe bis heute keine Wirkung gezeigt hätten und die durch die Krankheit verursachten Einschränkungen – den unkontrollierbaren Stuhlabgang und das dadurch notwendige ständige Waschen und Wechseln der Kleider sowie das Angewiesensein auf eine kurze Distanz zur nächstgelegenen Toilette – für ihn und sein Umfeld nicht tragbar seien und ihn daran hindern würden, ein stabiles Arbeitsumfeld zu schaffen, weshalb der Fall nochmals zu beurteilen sei.