Ausserdem habe der Beschwerdeführer in seinem aktuellen Lebenslauf einen Abschluss der Genesungsphase 2022 beschrieben sowie festgehalten, dass er seit 2023 auf der Suche nach einer angepassten Stelle sei. Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer damit keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands gegenüber dem 9. September 2016 glaubhaft zu machen (VB 50 S. 3).