3.3. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 (VB 52) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Juli 2024 (VB 50). Diese hielt nach Würdigung der Akten fest, beim Beschwerdeführer sei es in der Vergangenheit zu perianalen Fisteln und Abszessen gekommen. Im Jahr 2015 seien mehrere Operationen erfolgt. Danach sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig gewesen und habe offenbar im Oktober 2016 auch eine neue Stelle angetreten, die er bis im April 2017 ausgeübt habe. Im Juni 2020 sei bei Rezidiv eine erneute Operation erfolgt.