Bezüglich der Diskushernie sei ein deutlicher Beschwerderückgang eingetreten, sodass der Hausarzt mit einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 25. Mai 2016 rechne. Nach Aktenlage sei somit aktuell von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensgerecht angepassten Tätigkeit (leicht [bis 10kg], wechselbelastend, in temperierten Räumen, ohne Zwangshaltungen oder häufiges Bücken) auszugehen (VB 25). Diese Einschätzung stimmt überein mit derjenigen im von der zuständigen Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen -5-