3.2. Bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 9. September 2016 (VB 30) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 10. Juni 2016. Dieser führte darin aus, gemäss Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2016 (gemeint: 12. Mai 2016; VB 23 S. 1 ff.) sei die Wundheilung (im Analbereich; vgl. etwa VB 23 S. 6 f.) fast abgeschlossen. Bezüglich der Diskushernie sei ein deutlicher Beschwerderückgang eingetreten, sodass der Hausarzt mit einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 25. Mai 2016 rechne.