1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2024 (VB 32) eingetreten ist.