2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde die F._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese teilte am 26. Februar 2025 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt und folglich von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: