Nach Eingang dagegen gerichteter Einwände ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Einreichung allfälliger weiterer medizinischer Unterlagen und hielt nach Ablauf der diesbezüglich angesetzten Frist Rücksprache mit dem RAD. Gestützt darauf trat sie mit Verfügung vom 26. November 2024 nicht auf das Leistungsbegehren ein.