1.2. Am 7. Februar 2024 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund von Rückenbeschwerden und Analfisteln erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2024 stellte diese dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass sie mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde. Nach Eingang dagegen gerichteter Einwände ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Einreichung allfälliger weiterer medizinischer Unterlagen und hielt nach Ablauf der diesbezüglich angesetzten Frist Rücksprache mit dem RAD.