Diese tätigte daraufhin medizinische und berufliche Abklärungen, im Rahmen welcher sie unter anderem die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers beizog. Nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. September 2016 aufgrund einer bei diesem mittlerweile eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustands und einer entsprechend fehlenden Erwerbsunfähigkeit ab.