Der durch den Beschwerdegegner errechnete durchschnittliche Monatslohn von Fr. 15'454.05 wurde im angefochtenen Einspracheentscheid nachvollziehbar begründet (VB S. 68) und blieb beschwerdeweise denn auch – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten. Entsprechend ist die so ermittelte Dauer des nichtanrechenbaren Arbeitsausfalls von 2.19 Monaten (Fr. 33'800.00 / Fr. 15'454.05) bzw. zwei Monaten und vier Tagen (vgl. VB S. 69) und die damit begründete Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 5. September 2024 (mit Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per Folgetag vom 6. September 2024) korrekt. Der Ein-