AVIG in Art. 10b AVIV bestimmt, dass (ausschliesslich) die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge bis höchstens zum Maximalbetrag des koordinierten Lohnes nach Art. 8 Abs. 1 BVG von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen abzuziehen seien. Mit "beruflicher Vorsorge" ist dabei die 2. Säule im Sinne des BVG gemeint (Urteil des Bundesgerichts C 221/06 vom 24. Oktober 2007 E. 5), wobei eine entsprechende Einzahlung vorliegend weder durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers noch durch diesen selbst aktenkundig wäre (vgl. etwa auch VB S. 214).