Weshalb die Essensentschädigung, welche zusätzlich zu den im April 2024 ausbezahlten Fr. 182'000.00 während der Kündigungsfrist von April bis Juni 2024 jeweils weiterhin monatlich als dem Beschwerdeführer zustehende vertragliche Leistung bzw. "vertragliche Benefits" (vgl. VB S. 3) ausbezahlt worden ist (VB S. 214; 202–204), vom Betrag der freiwilligen Leistungen von Fr. 182'000.00 in Abzug zu bringen sein soll, wie der Beschwerdeführer dies geltend macht, ist nicht ersichtlich und wird von diesem denn auch nicht schlüssig begründet. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass die freiwilligen Leistungen immerhin um die