Abs. 2 AVIG vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 148‘200.00 übersteigt (E. 2.1. hiervor). Dies hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2024 entsprechend getan und so eine zu berücksichtigende freiwillige Leistung von Fr. 33'800.00 ermittelt. -6-