Vielmehr handelt es sich dabei um die in Ziffer 7 der Aufhebungsvereinbarung erwähnte (aufgrund der Deckelung bei Fr. 230'000.00 reduzierte) Restsumme der auf freiwilliger Basis ("on a voluntary basis") geleisteten altersabhängigen Zahlung von Fr. 224'000.00, hinsichtlich welcher sich aus dem Gesamtkontext ergibt und von der Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2025 denn auch explizit bestätigt wurde (VB S. 3), dass es sich dabei um die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Abgangsentschädigung handelte. Diese Entschädigungszahlung stellt folglich eine bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls zu berücksichtigende Entschädigung dar, soweit sie den von Art. 3