Eine zusätzlich zum vertraglichen Lohn getätigte Auszahlung weiterer Fr. 48'000.00 ist den Akten nicht zu entnehmen. Die in Ziffer 7 der Aufhebungsvereinbarung erwähnte Abfindung von Fr. 48'000.00, stellt demnach den bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2024 geschuldeten Lohn dar und ist folglich bei der Beurteilung der Frage, ab wann der Beschwerdeführer nach dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit am 1. Juli 2024 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, nicht zu berücksichtigen(vgl. E. 2.2. hiervor).