"Kündigungsfrist von drei Monaten im Betrag von CHF 48'000" und davon, dass der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist und dem "Garden Leave" (der Freistellung) "weiterhin die vertraglichen Benefits" erhalten habe bzw. "alle anderen vertraglichen Leistungen weiterhin monatlich ausbezahlt" worden seien (VB S. 3; vgl. auch Ziff. 2 der Aufhebungsvereinbarung in VB S. 196). Eine zusätzlich zum vertraglichen Lohn getätigte Auszahlung weiterer Fr. 48'000.00 ist den Akten nicht zu entnehmen.