(30. Juni 2024) sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 10h Abs. 1 AVIV die ihm als Abgangsentschädigung geleisteten Monatslöhne anzurechnen. Ein Verdienst- und Arbeitsausfall ist entsprechend für diese Zeit zu verneinen. Bei der in Ziffer 7 der Aufhebungsvereinbarung erwähnten, mit "notice period payment" (Kündigungsfristzahlung) betitelten Summe von Fr. 48'000.00 handelt es sich denn betragsgemäss auch genau um die drei Monatslöhne von je Fr. 14'800.00 und die Spesenpauschalen von je Fr. 1'200.00 (total Fr. 16'000.00 monatlich) für die (Kündigungs- frist-)Monate April, Mai und Juni (vgl. VB S. 214; 202–204).