Wie unter Erwägung 2.2 hiervor ausgeführt, führen die über das tatsächliche und rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbrachten Leistungen des Arbeitgebers jedoch zumindest so lange zu einem Ausschluss eines Ver- dienst- und damit eines Arbeitsausfalls, wie dieses Entgelt den Einkommensverlust bis zum frühestmöglichen gesetzlichen oder vertraglichen Vertragsende entschädigt. Vorliegend wurde das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom 20. März 2024 unter Einhaltung der vertraglichen dreimonatigen Kündigungsfrist per 30. Juni 2024 beendet, der Beschwerdeführer aber bereits per 28. März 2024 freigestellt.