AVIG und damit definitionsgemäss (vgl. E. 2.1. hiervor), aber auch explizit ("on a voluntary basis"; VB S. 196) um freiwillige Leistungen der Arbeitgeberin. Wie unter Erwägung 2.2 hiervor ausgeführt, führen die über das tatsächliche und rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbrachten Leistungen des Arbeitgebers jedoch zumindest so lange zu einem Ausschluss eines Ver- dienst- und damit eines Arbeitsausfalls, wie dieses Entgelt den Einkommensverlust bis zum frühestmöglichen gesetzlichen oder vertraglichen Vertragsende entschädigt.