4. 4.1. Weder bei der in Ziffer 7 der Aufhebungsvereinbarung erwähnten altersabhängigen Zahlung von Fr. 224'000.00 noch der pauschalen Kündigungsfristzahlung von Fr. 48'000.00 (beide zusammen durch den Sozialplan gedeckelt bei total Fr. 230'000.00) handelt es sich offiziell um Lohnansprüche oder Entschädigungen gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG und damit definitionsgemäss (vgl. E. 2.1. hiervor), aber auch explizit ("on a voluntary basis"; VB S. 196) um freiwillige Leistungen der Arbeitgeberin.