Als Gegenleistung für die Unterzeichnung und Erfüllung der Vereinbarung und zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche und Rechte, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag oder seiner Kündigung ergeben, verpflichtete sich die Arbeitgeberin gemäss Ziffer 7 der Aufhebungsvereinbarung, dem Beschwerdeführer eine freiwillige Abfindung von Fr. 230'000.00 gemäss Klausel 6.11 des Sozialplans zu bezahlen. Die Obergrenze gelte als Summe der folgenden Elemente des Sozialplans: eine altersabhängige Zahlung ("age-related payment") von Fr. 224'000.00 brutto und eine pauschale Kündigungsfristzahlung ("notice period payment" bzw. "Lump Sum Payment") von Fr. 48'000.00 brutto