VB 255), bereits per 28. März 2024 freigestellt und damit von seiner Arbeitspflicht befreit (Ziff. 3 in VB S. 196). Als Gegenleistung für die Unterzeichnung und Erfüllung der Vereinbarung und zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche und Rechte, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag oder seiner Kündigung ergeben, verpflichtete sich die Arbeitgeberin gemäss Ziffer 7 der Aufhebungsvereinbarung, dem Beschwerdeführer eine freiwillige Abfindung von Fr. 230'000.00 gemäss Klausel 6.11 des Sozialplans zu bezahlen.