unterzeichnet am 22. März 2024, wurde der Beschwerdeführer, dessen Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 30. Juni 2024 gekündigt worden war (Ziff. 1 in VB S. 195; VB 255), bereits per 28. März 2024 freigestellt und damit von seiner Arbeitspflicht befreit (Ziff.