11 Abs. 3 AVIG). Der Arbeitsausfall ist überdies so lange nicht anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Zudem sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers nur zu berücksichtigen, soweit sie den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 148‘200.00 übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leistungen, die nicht (obligationenrechtliche) Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art.