1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 5. September 2024 mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] S. 64 ff.) zu Recht verneinte. -3-