2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Aufhebung des Einspracheentscheids und die erneute Prüfung der Bemessung der Dauer des nichtanrechenbaren Arbeitsausfalls. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2025 beantragte der Beschwerdegegner nach Rücksprache mit der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: