Nach diversen Abklärungen verneinte der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 7. August 2024 für die Zeit vom 1. Juli bis zum 6. September 2024 mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen am 26. August 2024 erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 teilweise gut, wobei er lediglich die Dauer des nicht anrechenbaren Arbeitsausfalls um einen Tag bis zum 5. September 2024 verkürzte und folglich die vorerst fälschlicherweise am 9. September 2024 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 6. September 2024 festsetzte. Im Übrigen wies er die Einsprache ab.