Am 17. Mai 2024 meldete sich der Beschwerdeführer beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 15. Juni 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024. Nach diversen Abklärungen verneinte der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 7. August 2024 für die Zeit vom 1. Juli bis zum 6. September 2024 mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.