Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.597 / ss / nl Art. 109 Urteil vom 11. September 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Amt Für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Im Rain 53, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 19. November 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1960 geborene Beschwerdeführer war zuletzt bei der B._____ AG, in Q._____, angestellt. Am 20. bzw. 22. März 2024 unterzeichneten der Be- schwerdeführer und seine Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2024 ende, der Beschwerdeführer aber bereits per 28. März 2024 von seiner Arbeitspflicht entbunden werde und Anspruch auf eine Abfindung habe. Am 17. Mai 2024 meldete sich der Be- schwerdeführer beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 15. Juni 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024. Nach diversen Abklärun- gen verneinte der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 7. August 2024 für die Zeit vom 1. Juli bis zum 6. September 2024 mangels eines anre- chenbaren Arbeitsausfalls einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen am 26. August 2024 erhobene Einsprache hiess der Be- schwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 teil- weise gut, wobei er lediglich die Dauer des nicht anrechenbaren Arbeits- ausfalls um einen Tag bis zum 5. September 2024 verkürzte und folglich die vorerst fälschlicherweise am 9. September 2024 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 6. September 2024 festsetzte. Im Übrigen wies er die Einsprache ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Aufhebung des Einsprache- entscheids und die erneute Prüfung der Bemessung der Dauer des nicht- anrechenbaren Arbeitsausfalls. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2025 beantragte der Beschwerde- gegner nach Rücksprache mit der ehemaligen Arbeitgeberin des Be- schwerdeführers die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 5. September 2024 mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] S. 64 ff.) zu Recht verneinte. -3- 2. 2.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anre- chenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder Entschädigungsansprü- che (gemäss Art. 335c, 336c, 337b oder 337c Abs. 1 OR; vgl. Weisung AVIG ALE des Seco, Stand per 01.01.2025, Rz. B103 f.) wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen, ist nicht anrechenbar (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Der Arbeitsausfall ist überdies so lange nicht anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Zudem sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers nur zu berücksichtigen, soweit sie den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 148‘200.00 übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leistungen, die nicht (obligationenrechtliche) Lohn- oder Ent- schädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen. Dies unabhän- gig davon, ob es sich um massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetz- gebung handelt (Art. 10a AVIV; BGE 141 V 426 E. 3; Urteil des Bundesge- richts 8C_822/2015 vom 14. Januar 2016 E. 2.1; Weisung AVIG ALE Rz. B105 und B122 f.; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für die Gerichte vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547). 2.2. Gemäss Art. 10h Abs. 1 AVIV wird bei vorzeitiger Auflösung des Arbeits- verhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist entspricht, solange kein Arbeits- ausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkom- mensverlust während dieser Zeit decken. Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 11a AVIG anwendbar (Art. 10h Abs. 2 AVIV; vgl. auch: BGE 141 V 426 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2015 vom 14. Januar 2016 E. 2.1). 3. Vorliegend war der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2013 bei der B._____ AG in Q._____ angestellt; die Kündigungsfrist betrug drei Monate, wobei eine Kündigung nur auf das Ende eines Monats zulässig war (VB S. 256; 216). Gemäss "Separation Agreement" (Aufhebungsvereinba- rung) vom 20. März 2024 (VB S. 195 ff.), durch den Beschwerdeführer -4- unterzeichnet am 22. März 2024, wurde der Beschwerdeführer, dessen Ar- beitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 30. Juni 2024 gekündigt worden war (Ziff. 1 in VB S. 195; VB 255), bereits per 28. März 2024 freigestellt und damit von seiner Arbeitspflicht befreit (Ziff. 3 in VB S. 196). Als Gegenleistung für die Unterzeichnung und Erfül- lung der Vereinbarung und zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche und Rechte, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag oder seiner Kündigung ergeben, verpflichtete sich die Arbeitgeberin gemäss Zif- fer 7 der Aufhebungsvereinbarung, dem Beschwerdeführer eine freiwillige Abfindung von Fr. 230'000.00 gemäss Klausel 6.11 des Sozialplans zu be- zahlen. Die Obergrenze gelte als Summe der folgenden Elemente des So- zialplans: eine altersabhängige Zahlung ("age-related payment") von Fr. 224'000.00 brutto und eine pauschale Kündigungsfristzahlung ("notice period payment" bzw. "Lump Sum Payment") von Fr. 48'000.00 brutto (VB S. 196). Aus dem Kumulativjournal der B._____ AG vom 4. Juli 2024 betreffend die Abrechnungen in Bezug auf den Beschwerdeführer geht un- ter anderem hervor, dass dem Beschwerdeführer monatlich ein Lohn von Fr. 14'800.00 brutto, eine Essensentschädigung von Fr. 220.00 und Pau- schalspesen von Fr. 1'200.00 bezahlt wurden; dies auch im Kündigungs- monat März sowie in den Monaten April, Mai und Juni 2024 (vgl. die jewei- ligen Lohnabrechnungen in VB S. 202–204). Im April 2024 wurden ihm zu- sätzlich Überzeit mit Fr. 1'190.80 und Ferientage mit Fr. 18'023.00 vergü- tet. Zudem wurden ihm "Sozialleistungen gem. Sozialplan" von Fr. 182'000.00 bezahlt, von welchen Fr. 49'700.00 AHV-pflichtig waren (VB S. 214; vgl. S. 204). 4. 4.1. Weder bei der in Ziffer 7 der Aufhebungsvereinbarung erwähnten altersab- hängigen Zahlung von Fr. 224'000.00 noch der pauschalen Kündigungs- fristzahlung von Fr. 48'000.00 (beide zusammen durch den Sozialplan ge- deckelt bei total Fr. 230'000.00) handelt es sich offiziell um Lohnansprüche oder Entschädigungen gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG und damit definitions- gemäss (vgl. E. 2.1. hiervor), aber auch explizit ("on a voluntary basis"; VB S. 196) um freiwillige Leistungen der Arbeitgeberin. Wie unter Erwä- gung 2.2 hiervor ausgeführt, führen die über das tatsächliche und rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbrachten Leistungen des Arbeitgebers jedoch zumindest so lange zu einem Ausschluss eines Ver- dienst- und damit eines Arbeitsausfalls, wie dieses Entgelt den Einkom- mensverlust bis zum frühestmöglichen gesetzlichen oder vertraglichen Ver- tragsende entschädigt. Vorliegend wurde das Arbeitsverhältnis mit Aufhe- bungsvertrag vom 20. März 2024 unter Einhaltung der vertraglichen drei- monatigen Kündigungsfrist per 30. Juni 2024 beendet, der Beschwerdefüh- rer aber bereits per 28. März 2024 freigestellt. Für die Zeit zwischen der vereinbarten Freistellung (28. März 2024) und dem der vertraglichen Kün- digungsfrist entsprechenden offiziellen Ende des Arbeitsverhältnisses -5- (30. Juni 2024) sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 10h Abs. 1 AVIV die ihm als Abgangsentschädigung geleisteten Monatslöhne anzurechnen. Ein Verdienst- und Arbeitsausfall ist entsprechend für diese Zeit zu verneinen. Bei der in Ziffer 7 der Aufhebungsvereinbarung erwähn- ten, mit "notice period payment" (Kündigungsfristzahlung) betitelten Summe von Fr. 48'000.00 handelt es sich denn betragsgemäss auch ge- nau um die drei Monatslöhne von je Fr. 14'800.00 und die Spesenpauscha- len von je Fr. 1'200.00 (total Fr. 16'000.00 monatlich) für die (Kündigungs- frist-)Monate April, Mai und Juni (vgl. VB S. 214; 202–204). Dies wurde ei- nerseits bereits durch den Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines An- trags vom 15. Juni 2024 (VB S. 251), wie auch durch die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2025 bestätigt, spricht sie doch von der "Kündigungsfrist von drei Monaten im Betrag von CHF 48'000" und davon, dass der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist und dem "Garden Leave" (der Freistellung) "weiterhin die vertraglichen Benefits" erhalten habe bzw. "alle anderen vertraglichen Leistungen weiterhin monatlich aus- bezahlt" worden seien (VB S. 3; vgl. auch Ziff. 2 der Aufhebungsvereinba- rung in VB S. 196). Eine zusätzlich zum vertraglichen Lohn getätigte Aus- zahlung weiterer Fr. 48'000.00 ist den Akten nicht zu entnehmen. Die in Ziffer 7 der Aufhebungsvereinbarung erwähnte Abfindung von Fr. 48'000.00, stellt demnach den bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2024 geschuldeten Lohn dar und ist folglich bei der Beurteilung der Frage, ab wann der Beschwerdeführer nach dem Beginn seiner Ar- beitslosigkeit am 1. Juli 2024 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, nicht zu berücksichtigen(vgl. E. 2.2. hiervor). 4.2. Anders verhält es sich mit den im April 2024 zusätzlich ausbezahlten Fr. 182'000.00 (vgl. E. 3 hiervor). Anders als die vorgenannten Fr. 48'000.00 lässt sich diese Zahlung nicht in Zusammenhang mit arbeits- vertraglichen Ansprüchen erklären. Vielmehr handelt es sich dabei um die in Ziffer 7 der Aufhebungsvereinbarung erwähnte (aufgrund der Deckelung bei Fr. 230'000.00 reduzierte) Restsumme der auf freiwilliger Basis ("on a voluntary basis") geleisteten altersabhängigen Zahlung von Fr. 224'000.00, hinsichtlich welcher sich aus dem Gesamtkontext ergibt und von der Arbeit- geberin in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2025 denn auch explizit bestä- tigt wurde (VB S. 3), dass es sich dabei um die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Abgangsentschädigung handelte. Diese Entschädigungszah- lung stellt folglich eine bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit des Arbeits- ausfalls zu berücksichtigende Entschädigung dar, soweit sie den von Art. 3 Abs. 2 AVIG vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 148‘200.00 übersteigt (E. 2.1. hiervor). Dies hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 19. November 2024 entsprechend getan und so eine zu berücksichtigende freiwillige Leistung von Fr. 33'800.00 ermittelt. -6- Weshalb die Essensentschädigung, welche zusätzlich zu den im April 2024 ausbezahlten Fr. 182'000.00 während der Kündigungsfrist von April bis Juni 2024 jeweils weiterhin monatlich als dem Beschwerdeführer zu- stehende vertragliche Leistung bzw. "vertragliche Benefits" (vgl. VB S. 3) ausbezahlt worden ist (VB S. 214; 202–204), vom Betrag der freiwilligen Leistungen von Fr. 182'000.00 in Abzug zu bringen sein soll, wie der Be- schwerdeführer dies geltend macht, ist nicht ersichtlich und wird von die- sem denn auch nicht schlüssig begründet. Was das Vorbringen des Be- schwerdeführers betrifft, dass die freiwilligen Leistungen immerhin um die geleisteten AHV-Abzüge von Fr. 2'634.00 (5.3 % des AHV-pflichtigen An- teils von Fr. 49'700.00 der gesamthaften Fr. 182'000.00; vgl. VB S. 214 und 204) reduziert werden müssten, ist anzumerken, dass weder Gesetz oder Verordnung (oder die Weisung AVIG ALE des seco) noch die Rechtspre- chung (vgl. bspw. das Urteil des Bundesgerichts 8C 822/2015 vom 14. Ja- nuar 2016 E. 3.2.) einen solchen Abzug von AHV-Beiträgen bei freiwillig geleisteten Zahlungen durch die Arbeitgeberin vorsehen. Mehr noch hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 11a Abs. 3 AVIG in Art. 10b AVIV bestimmt, dass (ausschliesslich) die für die berufliche Vor- sorge verwendeten Beträge bis höchstens zum Maximalbetrag des koordi- nierten Lohnes nach Art. 8 Abs. 1 BVG von den zu berücksichtigenden frei- willigen Leistungen abzuziehen seien. Mit "beruflicher Vorsorge" ist dabei die 2. Säule im Sinne des BVG gemeint (Urteil des Bundesgerichts C 221/06 vom 24. Oktober 2007 E. 5), wobei eine entsprechende Einzah- lung vorliegend weder durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers noch durch diesen selbst aktenkundig wäre (vgl. etwa auch VB S. 214). Eine analoge Regelung für Beiträge an die 1. Säule (wie AHV-Beiträge) fehlt, weshalb für einen entsprechenden Abzug von der zu berücksichtigen- den freiwilligen Leistung kein Raum ist. Vielmehr ist der gesamte Betrag von Fr. 182'000.00 massgeblich und damit der nach Abzug des Freibetrags von Fr. 148'200.00 (vgl. E. 2.1. hiervor) verbleibende Betrag von Fr. 33'800.00 als freiwillige Leistung der Arbeitgeberin zu berücksichtigen. Der durch den Beschwerdegegner errechnete durchschnittliche Monats- lohn von Fr. 15'454.05 wurde im angefochtenen Einspracheentscheid nachvollziehbar begründet (VB S. 68) und blieb beschwerdeweise denn auch – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten. Entsprechend ist die so ermittelte Dauer des nichtanrechenbaren Arbeitsausfalls von 2.19 Mo- naten (Fr. 33'800.00 / Fr. 15'454.05) bzw. zwei Monaten und vier Tagen (vgl. VB S. 69) und die damit begründete Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 5. September 2024 (mit Eröffnung der Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug per Folgetag vom 6. September 2024) korrekt. Der Ein- spracheentscheid vom 19. November 2024 (VB S. 64 ff.) ist demnach nicht zu beanstanden. -7- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 11. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler