Es ergibt sich folglich per März 2022 – unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 5 % beim Invalideneinkommen – ein Invaliditätsgrad von 5 %. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente damit – unabhängig davon, ob der von ihr gewährte leidensbedingte Abzug überhaupt gerechtfertigt ist – mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).