6.4.4. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2023 E. 6.2.1; 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.6.). Es ergibt sich folglich per März 2022 – unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 5 % beim Invalideneinkommen – ein Invaliditätsgrad von 5 %.