Was die weiteren abzugsrelevanten Faktoren anbelangt, erfordern einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht, weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.2; 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2; 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Hinsichtlich des Merkmals der Nationalität /Aufenthaltskategorie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung B verfügt. Da das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen gestützt auf dieselbe tabellarische Berechnungsgrundlage festzusetzen sind, wäre ein Abzug wegen