6.3. Angesichts des Umstands, dass das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers aufgrund einer Reorganisation (Schliessung des Beschichtungswerks, in welchem er beschäftigt gewesen war) und somit aus wirtschaftlichen Gründen – und nicht infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen – seitens der Arbeitgeberin aufgelöst worden war (VB 73), stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch bei der Anwendung der LSE-Tabellenlöhne sei