terdurchschnittlich gewesen, weshalb bei der Bemessung des Invaliditätsgrades eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hätte vorgenommen werden müssen (Beschwerde S. 6 f.). Eine solche Parallelisierung sei auch dann geboten, wenn mit Werten der LSE gerechnet werde, sofern das ursprüngliche Einkommen aufgrund invaliditätsfremder Faktoren deutlich unter dem Durchschnitt gelegen habe (Replik S. 5). Zudem sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens ab dem 1. Januar 2024 ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen; darüber hinaus sei aufgrund der konkreten Gegebenheiten ein Leidensabzug von mehr als 5 % bzw. ein Maximalabzug von 25 % gerechtfertigt (vgl. Beschwerde S. 12).