Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte sie daher auf den Medianlohn gemäss der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) für das Jahr 2022, Kompetenzniveau 1, Männer, und die in diesem Jahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit ab (VB 828 S. 11). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf den sich aus der genannten LSE-Tabelle ergebenden Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 sowie auf die im Jahr 2022 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit.