6. 6.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 11. November 2024 bemass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. Dabei führte sie aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte sie daher auf den Medianlohn gemäss der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) für das Jahr 2022, Kompetenzniveau 1, Männer, und die in diesem Jahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit ab (VB 828 S. 11).