Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm unter Berücksichtigung der gutachterlich definierten Anforderungen – vorwiegend sitzende Tätigkeit mit kurzzeitigem Gehen und Stehen, seltenem Treppensteigen, ohne Gehen auf unebenem oder abfallendem Gelände, ohne Arbeiten im Kauern oder in knieender Position sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (VB 800 S. 53) – und angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer entsprechenden Tätigkeit ein genügend weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offensteht, das unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Ge-