3 und 4 des Beschwerdeführers) in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Gestützt auf das B._____-Gutachten ist somit unter Berücksichtigung (ausschliesslich) der gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 3. Oktober 2015 per März 2022 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem von den Gutachtern definierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit auszugehen.