Seine persönlichen Einschätzungen hinsichtlich einer unfallbedingten Arthrose im linken Knie, der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Pausenbedarfs und Tätigkeitsprofils sind daher unbehelflich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Auch aus dem Umstand, dass zwischen dem Unfallereignis und dem Fallabschluss sechs Jahre und fünf Monate vergangen sind, lässt sich entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beurteilung des vorliegend streitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente nichts ableiten.