Das von den Gutachtern definierte Zumutbarkeitsprofil überzeuge nicht und sei vor dem Hintergrund der gestellten Diagnosen, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, nicht nachvollziehbar. Zudem seien "seit dem Unfall und dem Erreichen des Endzustandes" fast sieben Jahre vergangen, was auf einen besonders schweren Unfall hindeute, der erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Beschwerde S. 9 f.). In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. K._____, Facharzt für Rheumatologie, vom 28. November 2024 (Beschwerdebeilage [