_ betreffend eine angepasste Tätigkeit könne nicht abgestellt werden. Tatsächlich sei er in einer Verweistätigkeit nur noch zu 50 bis 60 % arbeitsfähig, wobei von der Unverwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen sei. Damit habe er bei korrekter Bemessung des Invaliditätsgrades jedenfalls Anspruch auf eine Rente (Beschwerde S. 4 ff.; Replik S. 2 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 11. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 828) zu Recht verneint hat.